Der Verein führt den Namen:
egli – figuren – arbeitskreis Deutschland e.
V. (efa D
e.V.)
(1)Sitz des
Vereins ist Rottweil.
(2)Der Verein ist im Vereinsregister Rottweil eingetragen.
(3)Die
Adresse des Vereins istdie der
gewählten Vorsitzenden.
(4)Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)Im
nachfolgenden Text wird die inklusive Sprachform verwendet; d. h. die für
Personen verwendete weibliche Form gilt jeweils auch für Personen männlichen
Geschlechts.
§ 2 Zweck
(1)Der Verein
hat den Zweck, die Verbreitung biblischer Erzählfiguren original Doris Egli zu
fördern
als Verstehenshilfe für Bibeltexte in der religiösen
Bildungsarbeit, in der Verkündigung und Seelsorge und auch in der christlichen
Erziehung in Familien.
(2)Dies geschieht unter anderem durch:
a)Förderung der kreativen Bibelarbeit im
gestalterischen und dramaturgischen Umgang mit den
Figuren im lebendigen Umfeld,
b)Kurse
zur Herstellung von biblischen Erzählfiguren,
c)Förderung
guter handwerklicher Qualität der biblischen Erzählfiguren,
d)Wahrung und Pflege des künstlerischen und
theologischen Niveaus der Arbeit
insbesondere mit original DORIS EGLI
biblischen Erzählfiguren,
Aus-, Fort- und
Weiterbildung von Kursleiterinnen in Seminaren und Tagungen,
e)Förderung des Erfahrungsaustausches unter
Kursleiterinnen und Mitgliedern,
Organisation von Ausstellungen,
insbesondere zu biblischen Texten mit biblischen Erzählfiguren,
f)Öffentlichkeitsarbeit,
g)Dokumentation
der Arbeit mit biblischen Erzählfiguren,
h) Zusammenarbeit mit
Institutionen und kirchlichen Gremien.
§ 3 Ausrichtung
(1)Der Verein arbeitet auf
der Basis der Bibel aus Altem und Neuem Testament und im Rahmen der beiden
großen Konfessionen, hier verkürzt bezeichnet als die Evangelische und
Katholische Kirche; er arbeitet verbunden mit deren Gemeinden und
Bildungseinrichtungen, sowie den Mitgliedern der Dachverbände Evang. Allianz in
Deutschland und Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirche in Deutschland
(abgekürzt ACK). Er ist politisch neutral.
(2)Eine wissenschaftliche
Begleitung wird angestrebt, sowohl in theologischer und wie in religionspädagogischer,
archäologischer Hinsicht.
§ 4 Mittel
Die zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein insbesondere aus Zuwendungen,
Spenden, Beiträgen der Mitglieder und Vermächtnissen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die
Durchführung der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Diesem Zweck dient insbesondere
die Bereitstellung der notwendigen Mittel gemäß § 4.
(2)Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet.
(3)Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
(4)Die Mitglieder des
Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch
auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen und keinen Anspruch auf
Erstattung von Beiträgen oder Einlagen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1)Mitglied kann werden,
wer bereit ist, die Aufgaben des efa D e. V. nach Kräften zu fördern
(Einzelpersonen, Kirchengemeinden und andere Körperschaften, Vereine usw.).
(2)Die Aufnahme neuer
Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die
Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der ErteilungderAufnahmeerklärung
in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr in voller
Höhe zu entrichten.
Die
Mitglieder fördern und vertreten durch ihre Tätigkeit die Ideen und Ziele des
Vereins.
(3)Zu Ehrenmitgliedern
kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Personen ernennen,
die sich in außerordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im
persönlichen Einsatz für den Vereinszweck verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, einen Jahresbeitrag zu entrichten,
freigestellt.
§ 7 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a)durch Tod.
b)durch die schriftliche Austritterklärung, die
jederzeit gegenüber dem Vorstand möglich ist.
c)durch Ausschluss durch den Vorstand.
Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die ideellen Ziele des Vereins handelt bzw. zu handeln
versucht.
Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz
gesetzter Frist nicht entrichtet hat.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Die
Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich, in der Regel bis Ende Juni statt.
(2)Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende unter Angabe
einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
(3)Anträge zur Beratung in
der Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor deren
(4)Zusammentritt
schriftlich bei der Vorsitzendeneinzureichen. Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin sitzt der
Mitgliederversammlung vor.
(5)Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
(6)Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den
Bestimmungen des § 14, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet, sofern es sich um Wahlen handelt, das Los, in allen anderen Fällen
die Stimme der Vorsitzenden.
(7)Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder von der stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenigstens ¼ der Mitglieder die Einberufung mit ihrer Unterschrift und unter
Angaben von Gründen es beantragen.
c)Entgegennahme
des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüferinnen,
d)Entlastung
des Vorstands,
e)Feststellung
des Haushaltsplans,
f)Festsetzung
des Mitgliederbeitrages,
g)Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(2)Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der
Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
(1)Der
Vorstand besteht aus mindestens 5Mitgliedern: Vorsitzende, Stellvertreterin, Schriftführerin,Rechnerin und Beisitzerin.
(2)Der Vorstand kann bis
zu zwei sachkundige Personen hinzuwählen.
(3)Die Vorsitzende wird in
einem eigenen Wahlgang gewählt.
(4)Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin und die Rechnerin.
(5)Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende.
Jede ist einzelvertretungsberechtigt.
(6)Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit nachträglich
zugewählter Personen endet jeweils mit der Amtszeit des Vorstands.
(7)Scheidet ein gewähltes
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ergänzt sich derVorstand durch Zuwahl.
(8)Nach Ablauf der
zweijährigen Wahlperiode führt der Vorstand solange die Geschäfte weiter, bis
eine Neuwahl erfolgt ist.
(9)Der Vorstand tritt auf
Einladung der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden
zusammen.Er ist beschlussfähig, wenn
außer der Vorsitzenden oder deren Stellvertretein wenigstens
zweiMitglieder anwesend sind. Im
übrigen finden die für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufgestellten
Regeln des § 9 sinngemäß Anwendung. Der Vorstand trifft sich jährlich zu
mindestens drei Sitzungen. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll
zu führen, das von der Schriftführerin sowie
der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin unterzeichnet wird.
(10)Der Vorstand besorgt
ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Dem Vorstand obliegt
insbesondere:
a)Einladung zu
Mitgliederversammlungen,
b)Vorlage des Geschäftsberichts,
des Haushaltplans sowie des Rechnungsprüfungsberichtes an
die Mitgliederversammlung,
c)Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Leitung der Geschäfte,
d)Entscheidung über die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
e)Der Vorstand kann eine
Geschäftstelle errichten und eine Geschäftsführerin bestellen, die
beratend an den Sitzungen des Vorstand teilnimmt; er
kann eine Geschäftsordnung erlassen.
f)Der Vorstand gibt ein periodisches
Vereinsorgan heraus.
§ 12 Wahlen
(1)Wahlberechtigt ist
jedes Mitglied für sich. Kirchengemeinden, Verein usw. haben jeweilse i n eStimme.
(2)Wahlvorschläge in den
Vorstand müssen mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden.
(3)Falls eine der
anwesenden Stimmberechtigten dies wünscht, erfolgt die Wahl schriftlich.
(4)Gewählt ist, wer die
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erreicht.
(5)Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
§ 13 Haftung
(1)Der Verein haftet nicht
für Unfälle, Sachschäden und Haftungsansprüche, die bei der Ausübung der
Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich
entsprechend selbst zu versichern.
(2)Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist
ausgeschlossen.
§ 14 Satzungsänderung/Vereinsauflösung
(1) Eine Änderung dieser
Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit
dieser
Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen
Beschlüssen
ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung
anwesenden
Mitglieder erforderlich.
(2) Bei
Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vereinsvermögen der „Evangelischen
Kirchengemeinde Meersburg“ zu, die es für die „bibelgalerie
meersburg“ verwendet. Sollte die „bibelgalerie meersburg“ dann nicht mehr bestehen, so fällt dasVereinsvermögen einer ähnlichen Bibeleinrichtung in Deutschland zu. Die
„Evangelische Kirchengemeinde Meersburg“ handelt
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und religiöse Zwecke.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 18.8.2009 im Vereinsregister eingetragen.
Nachsatz:Der Verein ist
beim Amtsgericht Rottweil unter VR 777 eingetragen
Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 24. September 2009 )