Homepage des egli-figuren-arbeitskreis Deutschland e.V.
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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: egli – figuren – arbeitskreis Deutschland e. V. ( efa D e.V.)       

(1)    Sitz des Vereins ist Rottweil.

(2)    Der Verein ist im Vereinsregister Rottweil eingetragen.

(3)    Die Adresse des Vereins ist  die der gewählten Vorsitzenden.  

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)    Im nachfolgenden Text wird die inklusive Sprachform verwendet; d. h. die für Personen verwendete weibliche Form gilt jeweils auch für Personen männlichen Geschlechts.

 

§ 2 Zweck

(1)     Der Verein hat den Zweck, die Verbreitung biblischer Erzählfiguren original Doris Egli zu fördern   

als Verstehenshilfe für Bibeltexte in der religiösen Bildungsarbeit, in der Verkündigung und Seelsorge und auch in der christlichen Erziehung in Familien.

(2) Dies geschieht unter anderem durch:

a)  Förderung der kreativen Bibelarbeit im gestalterischen und dramaturgischen Umgang mit den

    Figuren im lebendigen Umfeld,

b)  Kurse zur Herstellung von biblischen Erzählfiguren,

c)  Förderung guter handwerklicher Qualität der biblischen Erzählfiguren,

d)  Wahrung und Pflege des künstlerischen und theologischen Niveaus der Arbeit

     insbesondere mit original DORIS EGLI biblischen Erzählfiguren,

     Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kursleiterinnen in Seminaren und Tagungen,

e)   Förderung des Erfahrungsaustausches unter Kursleiterinnen und  Mitgliedern,

     Organisation von Ausstellungen, insbesondere zu biblischen Texten mit biblischen Erzählfiguren,

f) Öffentlichkeitsarbeit,

g)  Dokumentation der Arbeit mit biblischen Erzählfiguren,

h) Zusammenarbeit mit Institutionen und kirchlichen Gremien. 

 

§ 3 Ausrichtung

(1)     Der Verein arbeitet auf der Basis der Bibel aus Altem und Neuem Testament und im Rahmen der beiden großen Konfessionen, hier verkürzt bezeichnet als die Evangelische und Katholische Kirche; er arbeitet verbunden mit deren Gemeinden und Bildungseinrichtungen, sowie den Mitgliedern der Dachverbände Evang. Allianz in Deutschland und Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirche in Deutschland (abgekürzt ACK). Er ist politisch neutral.

(2)     Eine wissenschaftliche Begleitung wird angestrebt, sowohl in theologischer und wie in religionspädagogischer, archäologischer Hinsicht.

 

§ 4 Mittel

Die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein insbesondere aus Zuwendungen, Spenden, Beiträgen der Mitglieder und Vermächtnissen.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Durchführung der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Diesem Zweck dient insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Mittel gemäß § 4.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(4)     Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen und keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder Einlagen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Aufgaben des efa D e. V. nach Kräften zu fördern (Einzelpersonen, Kirchengemeinden und andere Körperschaften, Vereine usw.).

(2)     Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

      Die Mitglieder fördern und vertreten durch ihre Tätigkeit die Ideen und Ziele des Vereins.

(3)     Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Personen ernennen, die sich in außerordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im persönlichen Einsatz für den Vereinszweck verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, einen Jahresbeitrag zu entrichten, freigestellt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a)       durch Tod. 

b)       durch die schriftliche Austritterklärung, die jederzeit gegenüber dem Vorstand möglich ist.

c)       durch Ausschluss durch den Vorstand.

      Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die ideellen Ziele des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht.

      Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz gesetzter Frist nicht entrichtet hat.

 

§ 8 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel bis Ende Juni statt.

(2)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.

(3)     Anträge zur Beratung in der Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor deren

(4)     Zusammentritt schriftlich bei der Vorsitzenden  einzureichen. Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin sitzt der Mitgliederversammlung vor.

(5)     Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den Bestimmungen des § 14, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet, sofern es sich um Wahlen handelt, das Los, in allen anderen Fällen die Stimme der Vorsitzenden.

(7)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenigstens ¼ der  Mitglieder die Einberufung mit ihrer Unterschrift und unter Angaben von Gründen es beantragen.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)     Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a)       Wahl des Vorstands und der Vorsitzenden,

b)       sowie der beiden Rechnungsprüferinnen,

c)       Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüferinnen,

d)       Entlastung des Vorstands,

e)       Feststellung des Haushaltsplans,

f)         Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

g)       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

(2)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der  

Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus mindestens 5  Mitgliedern: Vorsitzende, Stellvertreterin, Schriftführerin,   Rechnerin und Beisitzerin.

(2)     Der Vorstand kann bis zu zwei sachkundige Personen hinzuwählen.

(3)     Die Vorsitzende wird in einem eigenen Wahlgang gewählt.

(4)     Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin und die Rechnerin.

(5)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende. Jede ist einzelvertretungsberechtigt.

(6)     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit nachträglich zugewählter Personen endet jeweils mit der Amtszeit des Vorstands.

(7)     Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der  Vorstand durch Zuwahl.

(8)     Nach Ablauf der zweijährigen Wahlperiode führt der Vorstand solange die Geschäfte weiter, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(9)     Der Vorstand tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.  Er ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder deren Stellvertretein wenigstens zwei  Mitglieder anwesend sind. Im übrigen finden die für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufgestellten Regeln des § 9 sinngemäß Anwendung. Der Vorstand trifft sich jährlich zu mindestens drei Sitzungen. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen,  das von der Schriftführerin sowie der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin unterzeichnet wird.

(10)       Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a)      Einladung zu Mitgliederversammlungen,

b)      Vorlage des Geschäftsberichts, des Haushaltplans sowie des Rechnungsprüfungsberichtes an

           die Mitgliederversammlung,

c)      Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Leitung der Geschäfte,

d)      Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

e)      Der Vorstand kann eine Geschäftstelle errichten und eine Geschäftsführerin bestellen, die

            beratend an den Sitzungen des Vorstand teilnimmt; er kann eine Geschäftsordnung erlassen.

f)    Der Vorstand gibt ein periodisches Vereinsorgan heraus.

 

§ 12 Wahlen

(1)     Wahlberechtigt ist jedes Mitglied für sich. Kirchengemeinden, Verein usw. haben jeweils  e i n e  Stimme.

(2)     Wahlvorschläge in den Vorstand müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden.

(3)     Falls eine der anwesenden Stimmberechtigten dies wünscht, erfolgt die Wahl schriftlich.

(4)     Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erreicht.

(5)     Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 13 Haftung

(1)     Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftungsansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.

(2)     Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Satzungsänderung/Vereinsauflösung

(1) Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit

     dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen

     Beschlüssen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung

     anwesenden Mitglieder erforderlich.

 (2) Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der  „Evangelischen Kirchengemeinde Meersburg“ zu, die es für die „bibelgalerie  meersburg“ verwendet. Sollte die „bibelgalerie meersburg“ dann nicht mehr bestehen, so fällt dasVereinsvermögen einer ähnlichen Bibeleinrichtung in Deutschland zu. Die „Evangelische Kirchengemeinde Meersburg“ handelt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und religiöse Zwecke.

      Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18.8.2009 im Vereinsregister eingetragen.

 

 

 Nachsatz:  Der Verein ist beim Amtsgericht Rottweil unter VR 777 eingetragen

 


 

 

 

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 24. September 2009 )
 
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